Satzung des FSV Waiblingen
§ 1
Der Verein führt nach dem Zusammenschluss des Sport- und Kulturvereins Waiblingen 1906 e. V. und des Vereins für Rasenspiele Waiblingen 1947 e. V. den Namen Fußball-Sportverein Waiblingen e. V. Der Verein anerkennt und pflegt die in den Vorgängervereinen entstandenen Traditionen und bestimmt das Gründungsjahr 1906.
Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen und hat seinen Sitz in Waiblingen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports als Mittel zur Stärkung, Erhaltung und Wiedergewinnung körperlicher Leistungsfähigkeit, insbesondere will er der sportlichen und charakterlichen Erziehung der Jugend dienen.
Kulturelle Zwecke werden ebenfalls mitverfolgt.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä-ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt wer-den.
e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f) Der Verein ist berechtigt, in dem jeweils für die Steuervergünstigungen unschädlichen Umfang
a) den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in den jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnahe zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen.
b) In dem jeweils für die Steuerbegünstigung unschädlichen Umfang die Mittel des Vereins einer zweck-gebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit der Verein seine Zwe-cke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben. Der Verwendungszweck ist bei einer Rücklage oder Zuführung vom Vorstand zu bestimmen.
§ 4 Zugehörigkeit
Zugehörigkeit zu übergeordneten Sportorganisationen:
Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e. V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Dem-gemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Württ. Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt auch für Einzelmitglieder des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft
1. a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung be-
stimmt.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
2. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Kinder- und Jugendabteilungen
zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf Grund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1 b) sinngemäß.
3. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und
des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ. Sportbundes e. V. sind.
4. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekanntzugeben.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
a) Die Mitteilungen von Anschriftenänderungen.
b) Änderungen der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren.
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Änderungen bei der Schulausbildung etc.).
II. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch freiwilligen Austritt der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Jugendlichen und Kindern durch den Erziehungsberech-tigten abzugeben ist.
2. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mit-
gliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rück-
stand gekommen ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des
Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2 b) und 2 c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als auf-gehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.
§ 6 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mit-glieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwenig ist.
Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils einem dreifachen eines Jahresbeitrages.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig entsprechend veranlagt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Hauptausschuss
c) der Vorstand
§ 8 Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dessen Stellvertretern, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung
der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Vorstand
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Alle zwei Jahre:
Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3. a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge
werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden,
welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung.
b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekanntzugeben.
Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
b) im Falle von § 10 Ziff. 6
c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A).
§ 9 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Leitern der Abteilungen.
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Hauptausschuss ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens, für die Genehmigung der Überschreitung von Haushaltspositionen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans, für die Festlegung von Veranstaltungen des Hauptvereins und für die laufende Überwachung der sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder verantwortlich. Er hat das Vorschlagsrecht für Ehrungen.
Er hat den Vorstand bei der Ausführung der laufenden Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.
§ 10 Vorstandswahl
1. Der von der Hauptversammlung alle zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und fünf Stellvertretern. Dabei handelt es sich um
– den 1. Vorsitzenden
– den 2. Vorsitzenden
– den Finanzreferenten
– den Verwaltungsreferenten
– den Sportreferenten
– den Referenten für Veranstaltungen und Immobilien.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist berechtigt für gewisse Tätigkeiten oder Objekte Arbeitsgruppen einzusetzen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Sitzungen und Veranstaltungen der Abteilungen beizuwohnen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Hauptvereins und der Abteilungen zu nehmen.
4. Der Vorstand hält zur Erledigung seiner Arbeit regelmäßig Sitzungen ab.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
6. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
7. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 11 Vorstand
Der Vorsitzende und seine fünf gleichberechtigten Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 12 Kassenprüfer
Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Hauptausschuss angehören. Sie haben die Kasse des Vereins und der Abteilungen zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung jährlich der Hauptversammlung zu berichten.
§ 13 Abteilungen
1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung, einschließlich der Jugendabteilung, wird von einem Ausschuss geleitet, der von den Abteilungsmitgliedern gewählt wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
2. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter einer Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und, soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
3. Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vereinskassierer und die Kassenprüfer.
§ 14 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
b) Bei Auflösung des Vereins hat die letzte Hauptversammlung drei Liquidatoren zu wählen, die vom Vorstand zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden sind. Die Liquidatoren führen die Auflösung des Vereins durch. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen, der Stadt Waiblingen zu, die es zum Zwecke eines als gemeinnützigen Zwecken dienenden Sportvereins treuhänderisch für die Zeit von maximal 5 Jahren zu verwalten hat. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waiblingen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft (24. April 2015)